Weil sie sich somit der Konsequenz einer Falschaussage bewusst war und in den Akten keine anderweitigen Umstände ersichtlich sind, welche ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen vermöchten (gemäss eigenen Aussagen kenne sie zwar B.______ aus dem „[...]“, sei aber keine Kollegin desselben, act. 1/0/17), geniesst sie erhöhte Glaubwürdigkeit. | | 2. a) In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass dieser – wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 42 E. III.2.6.) – die erste Phase des Aufeinandertreffens mit B.______