___ und B.______ – wie jene des Beschuldigten – immerhin durchwegs unter Hinweis auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB). | | c) Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin I.______ ist festzuhalten, dass diese ihre Aussagen unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB gemacht hat (act. 1/0/16). Weil sie sich somit der Konsequenz einer Falschaussage bewusst war und in den Akten keine anderweitigen Umstände ersichtlich sind, welche ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen vermöchten (gemäss eigenen Aussagen kenne sie zwar B._____