da die Aussagen nicht unter Androhung von Strafe bei unwahrer Aussage (Art. 307 StGB) gemacht wurden (Riklin, OFK-StPO, Art. 178 N 2). Entscheidend ist aber ohnehin nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Auskunftsperson, Zeugin oder beschuldigten Person, sondern die Glaubhaftigkeit von deren konkreten Aussagen (vgl. vorne, E. III.B.3.; Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Ausserdem erfolgten die Aussagen von C.______ und B.______ – wie jene des Beschuldigten – immerhin durchwegs unter Hinweis auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB). | | c)