angesichts der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche auch finanzielles – Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens und somit daran haben, den Vorfall so zu schildern, dass es für sie selbst und für die Kollegin bzw. den Kollegen möglichst vorteilhaft erscheint. Ihre Aussagen sind daher ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (insoweit übereinstimmend der Verteidiger des Beschuldigten, vgl. act. 46 S. 7: act. 62 S. 21, vgl. im Übrigen aber hinten, E. III.I.6.). Im Übrigen sind zwar an sich Aussagen von Auskunftspersonen wie C.______ und B.______ ein weniger wertvolles Beweismittel als Zeugenaussagen, da die Aussagen nicht unter Androhung von Strafe bei unwahrer Aussage (Art.