| | b) C.______ und B.______ wurden als Auskunftspersonen einvernommen und waren dementsprechend ebenfalls nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Ebenso dürften beide als unmittelbar vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene sowie zumindest damals freundschaftlich verbundene Personen ein legitimes – bei B.______ angesichts der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche auch finanzielles – Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens und somit daran haben, den Vorfall so zu schildern, dass es für sie selbst und für die Kollegin bzw. den Kollegen möglichst vorteilhaft erscheint.