| | | | I. Würdigung der Aussagen und der weiteren Beweismittel | | 1. a) Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht unter Strafdrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als unmittelbar vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. | | b) C.______ und B.______ wurden als Auskunftspersonen einvernommen und waren dementsprechend ebenfalls nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet.