| | | | H. Weitere Beweismittel | | Der ebenfalls als Beweismittel bei den Akten liegende Polizeirapport vom 6. Juli 2013 (act. 1/I/01-18) sowie die Dokumentation der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/XIII/01-18) enthalten keine Angaben, aus welchen sich Erkenntnisse zum genauen Tathergang (allfälliger zweiter Faustschlag, Tätlichkeit, u.ä.) entnehmen liessen. Sie brauchen daher im Folgenden mangels Relevanz nicht weiter gewürdigt zu werden. | | | | I. Würdigung der Aussagen und der weiteren Beweismittel