___ in einer Beurteilung vom 2. März 2015 (act. 70/50), der fragliche Unterkiefer-Zahnengstand sei im Rahmen der natürlichen Engstandsbildung zu sehen. Weil das Unfallversicherungsgesetz lediglich eine restitutio ad similem (Wiederherstellung des Gesundheitszustands vor dem Unfall) vorsehe, könne dem Antrag auf Kostenübernahme nicht zugestimmt werden. Infolgedessen erliess die Suva nach zunächst informeller Mitteilung der Verweigerung der Kostengutsprache (vgl. act. 70/49, 52) am 3. August 2015 eine entsprechende abschlägige Verfügung (act. 70/54), gegen welche B.______ Einsprache erheben liess (vgl. act. 59). | | | | H. Weitere Beweismittel | |