Über bleibende Schäden könne derzeit nichts ausgesagt werden. Es hätten keine krankhaften vorbestehenden Veränderungen den Ablauf der Ereignisse beeinflusst und Hinweise auf unübliche Zustände, welche den Verlauf oder die Heilung erschweren, gebe es keine. | | 2. a) PD Dr. Dr. V.______ (Universitätsspital Zürich, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) hält in einem Bericht an die Anklägerin vom 19. Juni 2013 (act. 1/I/80-81 = act. 33/2) fest, B.__