Gemäss dieser habe der Beschuldigte eine Unterkieferfraktur erlitten, welche einen unvollständigen Kieferschluss, Zahninkongruenz und Schmerzen zur Folge gehabt habe. Die Verletzung sei durch einen Schlag gegen den Unterkiefer entstanden und eine Selbstbeibringung sei unwahrscheinlich. Es habe zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr für B.______ bestanden und eine solche wäre auch nicht zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. Über bleibende Schäden könne derzeit nichts ausgesagt werden.