am 29. März 2013 (act. 23/1 = act. 70/8) wird im Wesentlichen festgehalten, dass die durchgeführte Computertomographie eine Unterkieferfraktur ergeben habe. Sodann bestehe eine Inkongruenz der unteren Zahnreihe, ein nicht regelrechter Kieferschluss und eine leichte Blutung innerhalb des Mundes. Im Übrigen sei B.______ bei Spitaleintritt bei vollem Bewusstsein gewesen. | | b) Ferner erteilte die chirurgische Klinik des Kantonsspitals Glarus der Anklägerin am 10. Mai 2015 eine schriftliche Auskunft (act. 1/I/46-48 = act. 23/1). Gemäss dieser habe der Beschuldigte eine Unterkieferfraktur erlitten, welche einen unvollständigen Kieferschluss, Zahninkongruenz und Schmerzen zur Folge gehabt habe.