Es habe „grausig“ ausgesehen. Den Vorfall selber hingegen habe sie nicht gesehen. Auf Vorhalt einer entsprechender Foto erklärte I.______ sodann, der Beschuldigte sei ihr an jenem Abend als extrem aggressiv aufgefallen. Er habe sie aus heiterem Himmel, nachdem sie zuvor nicht miteinander zu tun gehabt hätten, weggestossen und gesagt „geh weg!“, als sie nicht sofort weggegangen sei. Ob und wie stark der Beschuldigte alkoholisiert war, wisse sie nicht. | | | | G. Beweismittel zu den Verletzungen des Berufungsbeklagten 2 | | 1. a) In einem Bericht des Kantonsspitals Glarus zur dortigen ambulanten Erstbehandlung von B.______ am 29. März 2013 (act. 23/1 = act.