An jenem Abend habe sie insgesamt zwei bis drei Vodka-Red Bull getrunken, Betäubungsmittel hingegen habe sie keine konsumiert. Sie habe sich „tiptop“ gefühlt, sei sicher nicht betrunken gewesen und wisse, was geschehen sei. | | 3. Schliesslich wurde C.______ am 24. Januar 2014 durch die Anklägerin als Auskunftsperson befragt (act. 1/0/11-15). Sie bestätigte die anlässlich ihrer polizeilichen Befragungen gemachten Aussagen und erklärte, sie habe den Beschuldigten vom Sehen her gekannt, ihn schon im Ausgang getroffen und mit einigen seiner Kollegen Kampfsport betrieben.