Auch der beste Kollege des Beschuldigten, L.______, den sie von gemeinsamem Kampfsport her von früher kenne, sei in der Gruppe gewesen. L.______ habe die Tat des Beschuldigten aus einer Entfernung von 20 bis 30 Metern gesehen, sei dann zu ihnen gerannt und habe gefragt, ob alles in Ordnung sei. Vor dem Vorfall habe sie den Beschuldigten am fraglichen Abend bereits ein oder zwei Mal im „[...]“ gesehen, dies jedoch ohne dass sie miteinander etwas geredet oder sonst wie zu tun gehabt hätten. An jenem Abend habe sie insgesamt zwei bis drei Vodka-Red Bull getrunken, Betäubungsmittel hingegen habe sie keine konsumiert.