Sie hätten zwar mitbekommen, was der Beschuldigte getan habe, hätten aber selber nicht bei der Auseinandersetzung mitgewirkt. Der Beschuldigte selber sei davongerannt, als B.______ zu Boden gegangen sei, und zwar zunächst in Richtung seiner Kollegen und anschliessend in Richtung Hauptstrasse oder Bahnhof. | | 2. Am 29. April 2013 wurde C.______ erneut durch die Polizei als Auskunftsperson befragt (act. 1/III/26-30). Dabei sagte sie aus, B.______ und sie seien am fraglichen Abend vor dem „[...]“ gestanden. Dann sei eine Gruppe Ausländer an ihnen vorbeigegangen und zirka zehn Meter dahinter sei noch der Beschuldigte gekommen.