Er könne noch nicht beissen und müsse noch Schmerzmittel nehmen. | | 3. Sodann wurde B.______ am 14. Januar 2014 durch die Anklägerin als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (act. 1/0/01-05). Dabei gab B.______ wiederum an, am fraglichen Abend (28./29. März 2013) ab zirka 23.00 oder 23.30 Uhr mit C.______ im „[...]“ in Glarus gewesen zu sein. Zirka eine Viertelstunde vor dem Vorfall seien sie beide nach draussen gegangen, wo sie sich beim Kiesweg zum Parkplatz unterhalten hätten. Sie hätten sich gegen eine Mauer gelehnt und plötzlich den Beschuldigten gesehen, welchen er zuvor nie getroffen bzw. nicht gekannt habe.