Während mindestens sechs Wochen könne er ausschliesslich flüssige Nahrung zu sich nehmen und er werde für längere Zeit arbeitsunfähig sein. | | 2. Bei seiner zweiten polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 15. April 2013 (act. 1/III/10-15) sagte B.______, er sei sich „200 Prozent sicher“, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Nicht ganz sicher sei er bezüglich der Tatzeit, es könne auch früher als um 02.30 Uhr gewesen sein. Er habe sich damals vor dem „[...]“ beim Container mit seiner Kollegin C.______ unterhalten.