_ und K.______ seien dann beim dortigen Güterschuppen mit seinem Auto vorgefahren. Er sei hinten eingestiegen und zusammen seien sie nach Hause gefahren. | | 4. Anlässlich der Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (recte: 2014, act. 1/0/06-10) bekräftigte der Beschuldigte abermals, C.______ keine Ohrfeige gegeben zu haben. Auch habe er beim Vorbeigehen keinen Körperkontakt o.ä. mit ihr gehabt und ihr auch nichts gesagt. Zum Vorfall mit B.______ sagte der Beschuldigte, als er damals aus dem „[...]“ zu seinem Auto den engen Weg an B.______ vorbei hochgelaufen sei, habe dieser seine Hand vor ihn gehalten und etwas zu ihm gesagt.