Später hätten ihm L.______ und K.______ erzählt, dass an jenem Abend beim „[...]“ eine Auseinandersetzung stattgefunden habe, nach welcher eine Person am Boden gelegen sei und geblutet habe. B.______ kenne er nicht, er habe diesen nicht mit Faustschlägen im Gesicht verletzt. Er wisse nicht, weshalb B.______ und eine weitere Person anlässlich einer Fotowahlkonfrontation angaben, dass er der Täter gewesen sei. Auch habe er C.______ nicht geschlagen. | | 3. Am 13. Mai 2013 legte der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung (act. 1/II/23-31) ein Teilgeständnis ab. Er gab an, er habe urinieren gehen wollen und sei auf dem Weg vor dem „[...]“ alleine an B.______ und C.______ vorbeigegangen.