sei. | | 2. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2013 (act. 1/II/11-22) hielt der Beschuldigte an seiner am Tag zuvor gemachten Aussage, wonach er am Freitag, 29. März 2013 um 02.30 Uhr zu Hause und nicht mehr im „[...]“ in Glarus gewesen sei, fest. Er sei an jenem Abend alleine zum „[...]“ gefahren und habe dort seinen Cousin K.______ und seinen Kollegen L.______ getroffen. Alkoholische Getränke habe er keine getrunken, da er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Zwischen 01.00 und 01.30 Uhr sei er alleine nach Hause gegangen und seine Schwester habe ihm zu dieser Zeit zu Hause die Türe geöffnet. Später hätten ihm L.___