Insbesondere wurden in den Befragungen des Beschuldigten, von B.______, von C.______ und von I.______ die strafprozessualen Belehrungsvorschriften eingehalten und die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt. Unschädlich ist, dass eine der Befragungen von B.______ in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde (vgl. act. 1/III/01-09), da dieser bzw. sein Verteidiger später Gelegenheit erhielt, B.______ Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. act. 1/0/01-05). Sodann wurde der Beschuldigte zwar in seiner allerersten Einvernahme durch die Polizei weiterbefragt, obwohl er sagte, er wünsche einen Verteidiger (vgl. act. 1/II/02).