Ohnehin wären aber die Aussagen dieser Personen nicht beweiserheblich, da diese zur eigentlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______ keine Aussagen machten. Dies, weil sie entweder zur Tatzeit zu Hause waren (J.______, act. 1/IV/33), angeblich erst zum Tatort hinzukamen, als B.______ bereits am Boden lag (K.______, act. 1/IV/05, 13; L.______, act. 1/IV/19, 21, 25; M.______, act. 1/IV/45 f.) oder offenbar sonst vom Vorfall nichts mitbekommen haben (N.______, act. 1/IV/40). Bei den übrigen Beweismitteln bestehen hingegen keine Einschränkungen bezüglich deren Verwertbarkeit. Insbesondere wurden in den Befragungen des Beschuldigten, von B.______, von C.___