Die Protokolle der Befragungen des Cousins des Beschuldigten, K.______ (act. 1/IV/01-06; act. 1/IV/07-10; act. 1/IV/11-17), der Schwester des Beschuldigten, J.______ (act. 1/IV/30-37), sowie seiner drei Kollegen L.______ (act. 1/I/19-23 = act. 1/IV/18-22; act. 1/IV/23-29), M.______ (act. 1/I/53-59 = act. 1/IV/43-49) und N.______ (act. 1/IV/38-42) sind als Beweismittel nicht verwertbar, da der Beschuldigte mit diesen Personen nie konfrontiert wurde. Ohnehin wären aber die Aussagen dieser Personen nicht beweiserheblich, da diese zur eigentlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______ keine Aussagen machten.