Auch haben die Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des Vorverfahrens). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht – auch nicht als Indiz – zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.1.; vgl. zum Ganzen auch Schleiminger Mettler, BSK-StPO, Art. 147 N 29 ff., v.a. N 33 und Fn. 58). | | 5. Die Protokolle der Befragungen des Cousins des Beschuldigten, K.__