Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person oder auf eine ergänzende Befragung von Belastungszeugen/Auskunftspersonen kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern, wenn sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder wenn sie verstorben sind (zum Ganzen: BGer 6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2.). Auch haben die Parteien nach Art.