147 N 12 ff. m.w.H.). Eine belastende Aussage von Zeugen oder Auskunftspersonen ist deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen.