Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. | | 3. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht.