Dem Beschuldigten sind somit alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen – er hat nicht seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). Verlangt wird aber nicht, dass ein Sachverhalt mit absoluter Gewissheit erstellt ist, sondern es genügt, wenn vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können (Schmid, Handbuch StPO, N 227 f.). | | 2. Die vorhandenen Beweismittel sind frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist.