| | | | B. Grundsätze der Beweiswürdigung; Verwertbarkeit von Beweismitteln | | 1. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b). Dem Beschuldigten sind somit alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen – er hat nicht seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a).