__ einen Schlag ausgeteilt zu haben (vgl. u.a. act. 1/II/23 ff.). Nicht geständig ist er hingegen in Bezug auf die weiteren Teile des Anklagesachverhalts (insbesondere Ohrfeige an C.______; zweiter Faustschlag an B.______). Nachfolgend ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die strittigen Sachverhaltsteile erstellt werden können. | | 3. In Bezug auf den „Vorfall Holenstein“ liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen des Beschuldigten (act. 1/0/06-10; act. 1/II/01-10; act. 1/II/11-22; act. 1/II/23-31; act. 19 S. 1 ff.; act. 62 S. 3 ff.), von B.______ (act. 1/0/01-05; act. 1/III/01-09; act. 1/III/10-15), von C.___