43 S. 3-5 m.H. auf act. 1/1/77 f., act. 1/0/36 und act. 17). Das angerufene Obergericht ist indes in der Rechtsanwendung unabhängig, allein dem Recht verpflichtet und ohne Weiteres in der Lage, die vorliegende Angelegenheit mit der gebotenen Sachlichkeit zu behandeln (Art. 4 Abs. 1 StPO), womit allfällige im vorinstanzlichen Verfahren bzw. im Vorverfahren eingetretene Rechtsverletzungen als im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt gelten. Deshalb und weil zudem der Beschuldigte hinsichtlich dieser von ihm gerügten Rechtsverletzungen keine (Feststellungs-) Anträge o.ä. stellen liess, braucht auf die entsprechenden Rügen nicht weiter eingegangen zu werden. | | | |