a und Art. 4 Abs. 1 StPO, weil der seitens der Anklägerin ursprünglich fallführende frühere Erste Staatsanwalt voreingenommen gewesen sei, weil der Landammann in unzulässiger Weise Einfluss auf das Verfahren genommen habe und weil sich der ehemalige Erste Staatsanwalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem Plädoyer einer unangemessen aggressiven Rhetorik bedient habe (act. 43 S. 3-5 m.H. auf act. 1/1/77 f., act. 1/0/36 und act.