__ gegenüber der Kantonspolizei innert der Antragsfrist von Art. 31 StGB seinen klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass er die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten für die ihm zugefügten Verletzungen verlangt respektive eine Bestrafung desselben wegen schwerer bzw. a maiore minus eventualiter wegen leichter Körperverletzung will. Obwohl im Formular „Strafantrag/Privatklage“ die Rubrik „Strafantrag“ unausgefüllt blieb, liegt somit in casu bezüglich einfacher Körperverletzung ein gültiger Strafantrag nach Art. 30 StGB vor. | | 5. Der Verteidiger des Beschuldigten rügt Verletzungen der Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art.