_, ergibt sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige. Wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (BGer 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1; Riedo, a.a.O., S. 399; OG ZH SB150172 vom 31. August 2015, E. 5.2.1.3.). Mit seinem Erscheinen auf dem Polizeistützpunkt Glarus am Tag des Vorfalls, mit der Bekundung, gegen den Beschuldigten Anzeige erstatten zu wollen und da sich auf dem von B._