Nennt der Antragsteller dennoch einen Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 98 E. 3.1). Eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag somit nicht ungültig (Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 54). | | b) B.______ ist am 29. März 2013, mithin am Tag des anklagegegenständlichen Vorfalls um neun Uhr morgens beim Polizeistützpunkt Glarus persönlich erschienen, um gegen den Beschuldigten wegen des anklagegegenständlichen Vorfalls Anzeige zu erstatten (vgl. act. 1/I/01, 05).