verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Ein Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 53). Erforderlich ist lediglich eine Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Qualifizierung (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4; Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, Basel/Genf/München 2004, S. 400). Letztere obliegt den Strafbehörden. Nennt der Antragsteller dennoch einen Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 98 E. 3.1).