Auf all diese Vorbringen wird zurückzukommen sein (vgl. Erw. IV.). Bereits an dieser Stelle ist indes festzuhalten, dass falls nachfolgend auf einfache Körperverletzung erkannt werden sollte, jedenfalls ein gültiger Strafantrag vorliegt: | | a) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu