Die vom Beschuldigten erhobene Berufung zielt denn auch im Wesentlichen auf eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anstelle der gemäss Anklageschrift postulierten und gemäss vorinstanzlichem Urteil erkannten schweren Körperverletzung (vgl. act. 46 und 62 S. 19 ff.). Die Anklägerin hat sodann in der Berufungsverhandlung dafür gehalten (act. 62 S. 15 f.), falls nicht eine vollendete schwere Körperverletzung zu bejahen sei, liege eventualiter zumindest eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Auf all diese Vorbringen wird zurückzukommen sein (vgl. Erw.