Es kann daher von den Anträgen der Parteien abweichen. Eine allfällige abweichende Beurteilung des Anklagesachverhalts durch das Gericht zieht dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten Tatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen (zum Ganzen: BGer 6B_254/2015 vom 27. August 2015, E. 3.1 f. m.w.H.). Die vom Beschuldigten erhobene Berufung zielt denn auch im Wesentlichen auf eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art.