_ liegen vor und wurden rechtzeitig gestellt (vgl. act. 1/V/03 und act. 1/XVII/05). Da ein Strafantrag der Erklärung, sich am Strafverfahren als Privatkläger zu beteiligen, gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO), haben sich somit die Berufungsbeklagten 3 und 4 als Privatkläger konstituiert. Diese beiden Privatkläger haben indes im vorliegenden Berufungsverfahren wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren davon abgesehen, eigene Anträge zu stellen. | | 4. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des Berufungsverfahrens.