391 Abs. 2 StPO einzig entweder auf eine Bestätigung der vorinstanzlichen Festlegung der Höhe der Genugtuung oder aber auf eine Reduktion derselben erkannt werden kann. | | 3. Bei den zur Anklage gebrachten Tatbeständen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Die als Prozessvoraussetzung erforderlichen entsprechenden Strafanträge der Privatklägerin C.______ respektive des Privatklägers D.______ liegen vor und wurden rechtzeitig gestellt (vgl. act. 1/V/03 und act. 1/XVII/05).