4 (Schadenersatz) des vorinstanzlichen Urteils. Wie soeben (E. II.1.) dargelegt, ist eine Ausdehnung der Anschlussberufung zu einem späteren Zeitpunkt als nach Ablauf der Frist zur Erklärung derselben unzulässig. Der genannte Antrag des Anschlussberufungsklägers 2 ist somit unbeachtlich. In Bezug auf die Genugtuung wird immerhin der Antrag des Beschuldigten auf Reduktion derselben (vgl. vorne, S. 2) zu beurteilen sein, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO einzig entweder auf eine Bestätigung der vorinstanzlichen Festlegung der Höhe der Genugtuung oder aber auf eine Reduktion derselben erkannt werden kann.