5 des vorinstanzlichen Urteils (act. 42), in welchem ihm eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zugesprochen wurde, sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung im höheren Betrag von CHF 7‘500.– zu bezahlen (vgl. act. 64 S. 1). In seiner Berufungserklärung vom 3. März 2015 (act. 55) verlangte er – nachdem er seitens des Gerichts aufgefordert worden war (act. 54), seine zuvor eingereichte, unzureichende Berufungserklärung vom 23. Februar 2015 (act. 53) innert der noch laufenden Frist zur Erklärung der Anschlussberufung zu spezifizieren – ausdrücklich einzig eine teilweise Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziff. 4 (Schadenersatz) des vorinstanzlichen Urteils.