3 und 9 in Rechtskraft erwachsen sind. | | 2. Der Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungskläger 2 liess anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 den Antrag stellen, in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils (act. 42), in welchem ihm eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zugesprochen wurde, sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung im höheren Betrag von CHF 7‘500.– zu bezahlen (vgl. act.