402 N 2). | | Der Beschuldigte focht mit seiner Berufungserklärung (act. 46) die Dispositiv-Ziff. 3 (Einziehung und Vernichtung eines sichergestellten Gegenstandes) sowie die Dispositiv-Ziff. 9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) des vorinstanzlichen Urteils (act. 42) nicht an, ebenso bilden diese Punkte nicht Gegenstand der Anschlussberufungen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien). Es ist somit vorab mit Beschluss festzustellen, dass die Dispositiv Ziff. 3 und 9 in Rechtskraft erwachsen sind.