II. Prozessuales | | | | 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die von der Berufungserklärung bzw. von den Anschlussberufungserklärungen nicht erfassten Aspekte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs erwachsen rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung in Rechtskraft (Art. 437 StPO). Vom Moment des Ablaufs der Fristen zur Berufungserklärung bzw. Erklärung der Anschlussberufung an kann der Berufungsumfang durch eine weitere Erklärung bzw. weitere Anträge zwar noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (zum Ganzen: Eugster, BSK-StPO, Art. 399 N 6 und Art. 402 N 2).