Daraufhin erhoben die Anklägerin wie auch der Berufungsbeklagte 2 fristgerecht Anschlussberufung (vgl. act. 52-55). In ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärungen respektive anlässlich der am 28. August 2015 abgehaltenen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. 62-66). | | 4. Im Nachgang zur Berufungsverhandlung zog das Gericht zwecks Ergänzung der Beweise die Akten des bei der […], dem Unfallversicherer des Berufungsbeklagten 2, laufenden Verfahrens bei (act. 68-70). Diese Akten wurden den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; hierzu auch Heimgartner/Niggli, BSK-StPO, Art. 349 N 1;