im vorinstanzlichen Urteil verpflichtet, B.______ eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zu bezahlen. | | 3. Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 6. Oktober 2014 zugestellt (act. 36-39). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 (act. 40) meldete A.______ rechtzeitig Berufung an. Das begründete Urteil (act. 42) wurde ihm am 23. Januar 2015 zugestellt (act. 44). Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (act. 46) reichte A.______ innert Frist die ausführlich begründete Berufungserklärung ein. Daraufhin erhoben die Anklägerin wie auch der Berufungsbeklagte 2 fristgerecht Anschlussberufung (vgl. act.