| | 2. A.______ wurde mit Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 1. Oktober 2014 (act. 42) der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (abzüglich 2 Tage Haft) bestraft und die Probezeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt.