Es sei die Haftung des Beschuldigten für zukünftige Forderungen des Geschädigten (insbesondere nicht gedeckte Therapiekosten und allfälligen Schadenersatz), welche auf die Tat vom 29. März 2013 zurückzuführen sind, dem Grundsatz nach (ohne Bezifferung der Höhe) gerichtlich festzustellen und es sei festzustellen, dass die Verjährung für solche Forderungen frühestens am 29. März 2028 eintritt. | | | | | 5. | Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die Parteikosten des Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägers 2 zu bezahlen. | | | | | 6. |